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Satzung

Satzung des SV Blau-Gelb Berlin e.V. §1 1. Am 10. Juli 1990 wurde der SV Blau-Gelb Berlin gegründet. Er trat die Rechtsnachfolge der BSG Tiefbau Berlin an. 2. Der SV Blau-Gelb Berlin ist im Amtsgericht Berlin-Charlottenburg im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Berlin. 3. Das Geschäftsjahr umfaßt ein Kalenderjahr. §2 1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Körperkultur und Sport. Dieses Anliegen wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege des Kinderund Jugendsports, des Freizeitsports und des leistungsorientierten Breitensports. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Vergütung für Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. 4. Berufssport ist mit den Grundsätzen unvereinbar.

Satzung des SV Blau-Gelb Berlin e.V.
§1
1. Am 10. Juli 1990 wurde der SV Blau-Gelb Berlin gegründet. Er trat die Rechtsnachfolge der BSG Tiefbau
Berlin an.
2. Der SV Blau-Gelb Berlin ist im Amtsgericht Berlin-Charlottenburg im Vereinsregister eingetragen und hat
seinen Sitz in Berlin.
3. Das Geschäftsjahr umfaßt ein Kalenderjahr.
§2
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Körperkultur und Sport. Dieses Anliegen wird insbesondere
verwirklicht durch die Pflege des Kinderund Jugendsports, des Freizeitsports und des leistungsorientierten
Breitensports.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Es darf keine Person durch Vergütung für Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche
Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
4. Berufssport ist mit den Grundsätzen unvereinbar.
§3
1. Der Verein ist in Abteilungen gegliedert. Neue Abteilungen können im Bedarfsfall durch Beschluß des
Vorstandes gegründet werden.
§4
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Kinder und Jugendliche gelten als Vereinsangehörige. Die Aufnahme erfolgt rückwirkend rechtswirksam.
Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag durch die Abteilung. Sie bedarf der Bestätigung des
Vorstandes. Sie wird durch dieAushändigung des Mitgliedsausweises wirksam.
2. Personen, die sich um die Förderung des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können durch
Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
3. Kursteilnehmer gelten nicht als Mitglieder bzw. Vereinsangehörige im Sinne dieser Satzung.
§5
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluß aus dem Verein
2. Der Austritt unter § 5 Ziffer 1 b) ist zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich über die Abteilung an die
Geschäftsstelle zu richten, wobei die Mitgliedschaft mindestens 1 Jahr betragen muß.
3. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen Zahlungsrückständen von mehr als 3 Monaten
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
d) wegen unehrenhafter Handlungen
Vor dem BeschIuss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben; hierfür ist eine angemessene
Frist einzuräumen.
4. Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des
Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein
müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief
dargelegt und geltend gemacht werden.
5. Die Mitgliedsdaten aus dem Aufnahmeantrag werden maschinell gespeichert und nur für Vereinszwecke
genutzt.
§6
1. Wahl- und stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
§7
1. Der Verein benötigt zur Erfüllung seiner Aufgaben und seines Zweckes Wirtschaftsmittel. Dazu erhebt er
von seinen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge und eine Aufnahmegebühr.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Gebühren wird in der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand
ist verpflichtet, Mitgliedsbeiträge und Gebühren so zu empfehlen, daß der wirtschaftliche Bestand des
Vereins vorausschaubar gesichert ist.
3. Für Sportarten, die besonders hohe Aufwendungen haben, kann durch Abteilungsversammlungsbeschluß ein
Sonderbeitrag erhoben werden.
4. Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31. 1. bzw. 31. 7. halbjährlich im voraus zu bezahlen.
5. Angeschaffte und zugewendete Vermögenswerte sind Eigentum des Vereins und müssen inventarisiert
werden.
§8
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Ausschüsse
2. Organe der Abteilungen sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§9
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist insbesondere zuständig für:
a) Festlegung des Haushaltsplanes
b) Genehmigung des Abschlusses für die vergangene Haushaltsperiode
c) Beschlußfassung über die Höhe der Beiträge und Gebühren
d) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
e) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
f) Satzungsänderungen
g) Auflösung des Vereins
2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im I. Quartal, statt. Sie ist mit einer Frist von 4
Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den Stellvertreter!
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:
a) auf schriftlichen Antrag 1/3 der Mitglieder oder
b) auf Beschluß des Vorstandes
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher
Mehrheit beschlußfähig. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit, die Änderungen des
Vereins- , zwecks und die Auflösung des Vereins eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Stimmenthaltungen sind ungültig.
5. Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und
dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 10
1. Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
Dem Schatzmeister obliegt die zentrale Kassenführung.
2. Im Rechtsverkehr wird der Verein durch zwei der drei vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
3. Dem Vorstand gehören weiterhin
- der Schriftführer
- der Jugendwart und
- möglichst ein Vertreter aus jeder Abteilung an.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit Ausnahme des Jugendwartes von der Mitgliederversammlung
gewählt. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
5. Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen, er führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet
Ablehnung. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte
Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
6. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung
beauftragen.
7. Kann ein Mitglied des Vorstandes im Laufe einer Amtsperiode sein Amt nicht mehr ausüben, ist der
Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
8. Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und der Ausschüsse mit
beratender Stimme teilzunehmen.
9. Zu Änderungen der Satzung, die gesetzlich erforderlich sind oder werden, ist der Vorstand ermächtigt.
§ 11
1. Die Abteilungen werden durch den Abteilungsvorstand geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf
einberufen.
2. Die Abteilungen verwalten sich fachlich und finanziell im Rahmen ihres Budgets selbständig und haben
mindestens quartalsweise mit dem Schatzmeister abzurechnen.
3. Die Abteilungsvorstände sind gegenüber dem Vorstand zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Vorschriften des § 9 der Satzung. Das Protokoll
der Abteilungsversammlung ist dem Vorstand kurzfristig zuzuleiten.
5. Die Verwendung der den Abteilungen zugewiesenen Finanzmittel kann jederzeit auf Weisung des
Vorstandes unter Hinzuziehung des Abteilungsleiters geprüft werden.
6. Die Abteilungen können in Abstimmung mit dem Vorstand mit anderen Vereinen kooperieren und sich
lokalen übergeordneten Dachverbänden anschließen. Die Abteilungsvorstände müssen arbeitsfähig sein und
sollten in der Regel aus dem
- Leiter
- Schriftführer und - Jugendwart bestehen.
7. Die Mitglieder der Abteilungsvorstände werden durch Beschluß der Mitliederversammlung gewählt und
abberufen.
8. Die Auflösung oder Abtrennung einer Abteilung kann nicht allein durch Beschlußfassung der Abteilung
erfolgen. Derartige Absichten sind an den Vorstand heranzutragen und einer Beschlußfassung zuzuführen.
Eine Abteilung gilt als aufgelöst, wenn dazu im Vorstand eine 2/3Mehrheit zustandekommt.
§ 12
1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren die Vereinskassenprüfer. Diese dürfen nicht
dem Vorstand angehören. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins, sei- . ner
Abteilungen und den Jahresabschluß zu prüfen. Der Mitgliederversammlung ist vor Erteilung der Entlastung
des Vorstandes Bericht zu erstatten.
2. Stellen die Prüfer Unregelmäßigkeiten fest oder glauben sie, Bedenken gegen die Wirtschaftlichkeit oder
Zweckmäßigkeit äußern zu müssen, haben sie dem Vorstand und der Leitung der geprüften Abteilung
schriftlich kurzfristig Bericht zu geben. Der Vorstand hat unverzüglich über den Bericht zu urteilen und mit
entsprechenden Beschlüssen zu handeln. Die Kassenprüfer nehmen an dieser Sitzung beratend teil. Über das
Ergebnis ist kurzfristig ein Protokoll zu fertigen.
3. Der Finanzbericht des Vereins ist von einem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer zu prüfen.
§ 13
1. Die Jugend des Vereins ist in der Jugendabteilung zusammengeschlossen.
2. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung selbständig. Sie entscheidet auch
über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit und im Rahmen der mit der
Mittelgewährung gegebenen Vorschriften.
3. Die Jugendabteilung wählt den Jugendwart.
4. Die Jugendabteilung gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Jugendordnung.
§ 14
1. Der Vorstand hat das Recht, hervorragende Leistungen bzw. langjährige verdienstvolle Tätigkeit durch die
Ehrenmitgliedschaft zu würdigen. Vorschlagsrecht haben auch die Abteilungsleitungen.
2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Sie haben zu sämtlichen Veranstaltungen freien Eintritt. Mit dem
Ausschluß aus dem Verein ist der Verlust der Ehrenmitgliedschaft verbunden.
3. Mitglieder, die sich herausragende Verdienste um den Verein erworben haben, werden auf der
Mitgliederversammlung geehrt.
4. Mitgliedern des Vorstandes kann nur durch Beschluß des Vorstandes eine Ehrung verliehen werden. Der
Beschluß ist mit einfacher Mehrheit zu fassen. Einzelheiten regelt eine Ehrenordnung.
§ 15
1. Verursacht ein Mitglied mutwillig oder grob fahrlässig Schäden an Vereinseigentum oder an vom Verein
genutzten Sportanlagen, so kann es dafür haftbar gemacht werden.
§ 16
1. Die Organe des Vereins führen ihre Geschäfte nach der für sie maßgebenden Ordnung.
§ 17
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen
werden, die eigens für diesen Zweck einberufen worden ist.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder beschließt oder
b) von 2/3 der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.
3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder des Vereins anwesend sind. Ist
die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, so ist frühestens nach 14 Tagen eine neue Versammlung
anzuberaumen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.
4. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die
Abstimmung erfolgt durch geheime Wahl.
5. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, ist das Vereinsvermögen zunächst zur
Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verwenden. Die hiernach verbleibenden Vermögenswerte fallen an die
Stadt Berlin mit der Zweckbestimmung, es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu
verwenden.
§ 18
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung ist in ihrer vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung bestätigt worden.
Berlin, den 14. 04. 1993